Fernstraßen-Bundesamt

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Planfeststellungsverfahren

Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies ist im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) geregelt.

Da der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße aufgrund der räumlichen Dimension viele verschiedene Auswirkungen haben kann, wird in einem besonderen Verwaltungsverfahren mit festgelegten Beteiligungsrechten über alle durch ein Vorhaben berührten Belange einheitlich entschieden. Ziel des Verfahrens ist es, alle Interessen möglichst „unter einen Hut“ zu bringen.

Das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) ist die zuständige Planfeststellungsbehörde, wenn es um den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen (Ausnahmen: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Hessen) sowie von Bundesstraßen auf den Gebieten der Länder Berlin und Bremen geht, soweit sich diese in Bundesverwaltung befinden. Vorhabenträgerin und Bauherrin ist Die Autobahn GmbH des Bundes.

(1) Vorabstimmung

Bereits bevor der Antrag auf Planfeststellung durch die Vorhabenträgerin (so wird die Antragstellerin in diesem Verfahren genannt) gestellt wird, finden zwischen ihr und dem FBA Antragsberatungen statt. Die Antragstellerin wird von der Planfeststellungsbehörde dahingehend beraten, ob neben den üblichen, in einem durch das FBA vorgegebenen Leitfaden genannten, Unterlagen, die immer einzureichen sind, weitere besondere Gutachten vorgelegt werden sollten.

(2) Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens

Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit der Antragstellung durch die Vorhabenträgerin beim FBA.

Die Antragsunterlagen bestehen aus drei Teilen: dem Antrag, den Planunterlagen sowie ergänzenden Unterlagen. Im Plan finden sich Zeichnungen und textliche Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Dazu gehört auch ein sogenannter Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), in welchem die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen und die Natur dargestellt sind. Zudem können Lärmgutachten, Gutachten zu den Auswirkungen auf Gewässer und den Boden Teil des Plans sein.

Das FBA prüft zunächst, ob die Planunterlagen vollständig, plausibel und aktuell sind. Bei Unvollständigkeit werden Nachforderungen an die Vorhabenträgerin gestellt. Ist der Plan vollständig, führt das FBA mit dem Plan das Anhörungsverfahren durch.

(3) Anhörungsverfahren

Ziel des Anhörungsverfahrens ist es, alle vom Vorhaben Betroffenen zu informieren, damit sie die Gelegenheit erhalten, ihre Bedenken und Anregungen in das Verfahren einzubringen.

Es ermöglicht somit der Öffentlichkeit sowie den Trägern öffentlicher Belange, Einfluss auf das Vorhaben zu nehmen und gewährleistet rechtliches Gehör der Betroffenen.
Alle Betroffenen, alle anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie die zuständigen Behörden können im Anhörungsverfahren zu dem Vorhaben Stellung nehmen oder Einwendungen vorbringen.
Die Einwendungen und Stellungnahmen werden dann von der Vorhabenträgerin geprüft, es wird nach Lösungsmöglichkeiten gesucht und schriftlich erwidert. Liegen alle Erwiderungen vor, wird ein Erörterungstermin durchgeführt (siehe auch Punkt (6) „Erörterungstermin“). Ziel ist es, möglichst viele benannte Probleme lösen oder durch inhaltliche Erläuterungen aus dem Weg räumen zu können. Auf dieser Grundlage wird im weiteren Verfahren der Planfeststellungsbeschluss erstellt.

(4) Bekanntmachung über die Auslegung des Plans

Das FBA veranlasst die Kommunen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, den Plan für die Öffentlichkeit auszulegen. Die Kommunen informieren vorab schriftlich darüber, wann und wo der Plan eingesehen werden kann, wo dieser im Internet veröffentlicht wird und was Gegenstand des Vorhabens ist. Je nach Ortsrecht erfolgt die Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang und in der Tageszeitung oder in einem gemeindlichen Mitteilungsblatt sowie zusätzlich im Internet. Nicht ortsansässige Betroffene werden durch die Kommunen über die Planauslegung benachrichtigt.

(5) Auslegung des Plans

Der Plan wird in den betroffenen Kommunen für die Dauer von einem Monat (nicht vier Wochen!) ausgelegt. Die Betroffenen, zu ihnen gehören u. a. auch die Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, können die Unterlagen einsehen und bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben oder Anregungen abgeben. Ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, beträgt die Dauer der Einwendungsfrist in der Regel einen Monat ab Ende der Auslegungsfrist. Die Träger öffentlicher Belange (z. B. Fachbehörden) werden parallel dazu durch das FBA zur Stellungnahme aufgefordert.

Die Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger, die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen werden durch das FBA ausgewertet. Sie werden der Vorhabenträgerin zugeleitet, damit sie sich zu den eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen äußern kann (sog. Gegenstellungnahme).

(6) Erörterungstermin

Das FBA entscheidet nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen sowie der Gegenstellungnahmen der Vorhabenträgerin, ob ein Erörterungstermin erforderlich ist. Wird ein Erörterungstermin angesetzt, so wird der Termin in den vom Vorhaben betroffenen Kommunen ortsüblich bekannt gemacht. Alle, die Einwendungen erhoben haben, werden darüber hinaus persönlich eingeladen und erhalten im Einladungsschreiben in der Regel auch die Gegenstellungnahme der Vorhabenträgerin, damit eine optimale Vorbereitung auf den Termin erreicht wird. Bei mehr als 50 privaten Einwendungen wird die persönliche Benachrichtigung durch die ortsübliche Bekanntmachung des Termins ersetzt.

Am Erörterungstermin nehmen neben dem FBA die Vorhabenträgerin, die Einwenderinnen und Einwender, die Träger öffentlicher Belange und die Umwelt- und Naturschutzvereinigungen teil. Die Einwenderinnen und Einwender erhalten die Gelegenheit, ihre Rechtsbetroffenheit persönlich darzulegen und sich mit der Vorhabenträgerin auszutauschen. Ziel ist ein Interessensausgleich. Je nach Vorhaben kann der Termin einen Tag oder mehrere Tage dauern. Das FBA leitet den Erörterungstermin und protokolliert die Ergebnisse.

(7) Planänderungen im Planfeststellungsverfahren

Aus dem Anhörungsverfahren können sich Planänderungen ergeben. Die im Ergebnis geänderten Planunterlagen werden den von der Änderung Betroffenen individuell zur Stellungnahme bzw. zur Erhebung von Einwendungen zugeleitet. Bei sehr umfangreichen Planänderungen kann es erforderlich sein, das vollständige öffentliche Anhörungsverfahren erneut durchzuführen.

(8) Planfeststellungsbeschluss

Nach dem Erörterungstermin wägt die Planfeststellungsbehörde die unterschiedlichen Interessen ab und erlässt den Planfeststellungsbeschluss.

In die Abwägung fließen alle Informationen, die aus dem Anhörungsverfahren (Stellungnahmen und Einwendungen, Erörterungstermin) gewonnen wurden, ein. Das FBA hält die Ergebnisse des Abwägungsprozesses schriftlich im Planfeststellungsbeschluss fest.

Da Planfeststellungsverfahren viel Zeit in Anspruch nehmen, wird auch geprüft und sichergestellt, dass alle zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Gesetzesfassungen berücksichtigt worden sind und dass alle Ergebnisse aktueller Rechtsprechung, wie beispielsweise zum Umweltrecht, beachtet worden sind.

Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, das bedeutet, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse im Planfeststellungsbeschluss erteilt werden.

Über alle im Anhörungsverfahren eingegangenen Einwendungen wird ebenfalls entschieden. Darüber hinaus werden der Vorhabenträgerin Auflagen erteilt, um nachteilige Wirkungen auf die Rechte anderer möglichst auszuschließen oder wenigstens zu minimieren.

Damit werden die Pläne der Antragstellerin verbindlich, und die Bauausführung kann beginnen, sobald der Beschluss bestandskräftig oder zumindest vollziehbar wird.

(9) Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses

Der Planfeststellungsbeschluss wird durch das FBA den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, sowie der Vorhabenträgerin mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Darüber hinaus wird eine Ausfertigung des Beschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Kommunen, in denen bereits die Auslegung des Plans stattgefunden hat, zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Auch hier werden Ort und Zeit der Auslegung zuvor ortsüblich (Aushang, Zeitungen) bekannt gemacht.

Sind mehr als 50 Zustellungen an private Einwender vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. In diesem Fall werden der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses (das sind die getroffenen Entscheidungen), die Rechtsbehelfsbelehrung sowie ein Hinweis darauf, wo der festgestellte Plan eingesehen werden kann, im Verkehrsblatt und außerdem in den örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich der betroffenen Kommunen verbreitet sind, veröffentlicht.

(10) Klage

Wird Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhoben, überprüft das zuständige Oberverwaltungsgericht, in manchen Fällen auch das Bundesverwaltungsgericht, die Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsentscheidung.

(11) Bestandskräftiger Plan

Bestandskraft liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unanfechtbar geworden ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält Die Autobahn GmbH des Bundes die Genehmigung zum Bau. Dann kann unter Berücksichtigung aller Auflagen mit den Bauarbeiten begonnen werden.

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