Fernstraßen-Bundesamt

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Betroffene und anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Betroffene oder Betroffener eines Vorhabens ist jede und jeder, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden. Beispielsweise kann durch die Inanspruchnahme von Grundeigentum in bestehende Rechte eingegriffen oder durch eine Änderung der Verkehrssituation die Lärmbeläs-tigung verstärkt werden.

Die nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) aner-kannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind infolge des Infrastrukturbeschleunigungsge-setzes den Betroffenen gleichgestellt. Aufgrund ihrer Stellung als Umwelt- und Naturschutzverei-nigungen können sie ausschließlich umwelt- und naturschutzfachliche Themen im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse einbringen.

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