Fernstraßen-Bundesamt

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Umweltbelange

Umweltverträglichkeitsprüfung

In jedem Verfahren nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zum Bau oder zur Änderung einer Bundesfernstraße ist zu prüfen, wie sich das Vorhaben auf die Umwelt auswirkt. Ein vom Gesetzgeber besonders ausgestaltetes Verfahren der umfassenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines solchen Vorhabens ist die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die der wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze dient (vgl. § 3 UVPG).

Nach § 6 Satz 1 i. V. m. Nr. 14.3 bis 14.5 der Anlage 1 zum UVPG ist der Bau einer Bundesfernstraße grundsätzlich UVP-pflichtig. Ist der Bau einer Bundesstraße nicht den Nummern 14.3 bis 14.5 zugeordnet, hat die Planfeststellungsbehörde gem. § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG spätestens zu Beginn des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht („Screening“) durchzuführen. Sie ermittelt dabei überschlägig, ob mit der Realisierung des Vorhabens erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sein können, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Wenn das der Fall ist, muss eine förmliche UVP durchgeführt werden. Die UVP-Pflicht für Änderungsvorhaben ergibt sich aus § 9 UVPG.

Eine UVP wird auch ohne ein vorheriges Screening durchgeführt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer UVP beantragt und das FBA das Entfallen des Screenings als zweckmäßig erachtet (vgl. § 7 Abs. 3 UVPG).

Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass für den Neubau einer Bundesfernstraße immer auch eine UVP durchgeführt wird. Gleiches gilt auch für umfassende Ausbauvorhaben, die einem Neubau gleichkommen. Bei zahlreichen kleineren Änderungen bereits vorhandener Straßenanlagen kann die Sache mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen hingegen anders liegen. Entscheidend ist der jeweilige Einzelfall.

Wird eine UVP durchgeführt, wird die Öffentlichkeit unter anderem darüber informiert, dass die UVP-Pflicht besteht und über den Umstand, dass ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorgelegt wurde (vgl. § 19 Abs. 1 UVPG). Dies erfolgt durch eine Bekanntmachung der Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Im Anschluss werden die durch den Vorhabenträger erarbeiteten Planunterlagen inklusive des UVP-Berichts öffentlich ausgelegt (vgl. § 19 Abs. 2 UVPG). Dies verschafft vor allem der betroffenen Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich über das Vorhaben zu informieren und sich dazu zu äußern. Liegen die Äußerungen und Stellungnahmen u. a. der betroffenen Öffentlichkeit und der durch das Vorhaben in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden vor, wird eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens erarbeitet (vgl. § 24 UVPG). Diese beinhaltet die Umweltauswirkungen des Vorhabens, die Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, die Maßnahmen, mit denen derartige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Berücksichtigt werden dabei neben dem UVP-Bericht u. a. die vorliegenden Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit und die Stellungnahmen der in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden. Diese zusammenfassende Darstellung versetzt das FBA in die Lage, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu bewerten (vgl. § 25 UVPG), in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens zu berücksichtigen und so zu einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze beizutragen.

Gelangt das FBA zu dem Ergebnis, das keine UVP-Pflicht besteht, ist dies ebenfalls der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Veröffentlichungen hierzu sind auf der Seite „Entscheidungen“ unter der Kategorie „UVP-Screening“ veröffentlicht.

Umweltleitfäden und fachliche Bearbeitungshinweise

Im Rahmen von Planrechtsverfahren für die Zulassung des Baus oder der Änderung von Bundesfernstraßen werden eine Vielzahl von Umweltbelangen behandelt. Das FBA wird Umweltleitfäden erstellen, in denen diese Umweltbelange thematisch aufbereitet werden. Sobald diese vorliegen, können Sie diese hier abrufen.

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