Fernstraßen-Bundesamt

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Hinweise zum Datenschutz in Planrechtsverfahren

Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Planrechtsverfahren ist das

Fernstraßen-Bundesamt
Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig
Telefon: 0341 49611-0
E-Mail: poststelle@fba.bund.de

2. Kontaktdaten der/ des behördlichen Datenschutzbeauftragten

Bei konkreten Fragen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten wenden Sie sich bitte an die behördliche Datenschutzbeauftragte/ den behördlichen Datenschutzbeauftragten im Fernstraßen-Bundesamt:

Fernstraßen-Bundesamt
Behördliche Datenschutzbeauftragte/ Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Friedrich-Ebert-Straße 72-78, 04109 Leipzig
Telefon: 0341 49611-239
E-Mail: datenschutz@fba.bund.de

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sowie Kategorien personenbezogener Daten

3.1 Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten

Zum Zweck der Durchführung von Planrechtsverfahren für Vorhaben, die den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen im Zuständigkeitsbereich des Bundes betreffen, werden durch das Fernstraßen-Bundesamt u.a. personenbezogene Daten verarbeitet. Hierzu zählen insbesondere Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren, Verfahren zum Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung und Verfahren zur vorläufigen Anordnung.

Erfordernis und Durchführung der vorgenannten straßenrechtlichen Planrechtsverfahren sind in den §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V.m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gesetzlich geregelt. Nähere Informationen, insbesondere zum Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens, finden Sie auch auf der Internetseite des Fernstraßen-Bundesamtes.

3.2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Rechtgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist insbesondere Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 lit. e) der Verordnung (EU) 2016/279 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) i. V. m. § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, weil sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (vgl. Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. e) DSGVO), die dem Fernstraßen-Bundesamt gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG) als zuständiger Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde gesetzlich übertragen wurde.

Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 4 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für die durch die Planfeststellungsbehörde zu treffende Abwägungsentscheidung ist es daher erforderlich, Kenntnis über alle abwägungserheblichen Belange, einschließlich entsprechender personenbezogener Daten, zu haben.

3.3 Kategorien personenbezogener Daten

Im Rahmen von Planrechtsverfahren werden insbesondere folgende Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet: Kontaktdaten, wie Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; die aus Planunterlagen, Einwendungen, Stellungnahmen, Erörterungsterminen oder aus rechtlichen Verfahren ermittelten und übermittelten personenbezogenen Daten; Daten zu Eigentumsverhältnissen und dinglichen Rechten an Grundstücken; personenbezogene Daten aus verfahrensbezogenen Nutzungsverträgen und Genehmigungen; Daten zu persönlichen Verhältnissen und zu eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben.

Im Rahmen von Erörterungsterminen können Tonaufnahmen erstellt werden. Hierauf wird im Erörterungstermin ausdrücklich durch das Fernstraßen-Bundesamt hingewiesen. Die Aufzeichnungen werden ausschließlich durch das Fernstraßen-Bundesamt oder durch für dieses tätige Auftragsverarbeiter und nur zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift des Erörterungstermins verwendet. Eine Weitergabe der Aufzeichnungen an sonstige Dritte erfolgt nicht.

Die im Rahmen der Planrechtsverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten der Betroffenen werden vom Fernstraßen-Bundesamt ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung und Erstellung der Entscheidung über die Zulassung des jeweiligen Vorhabens, der gesetzlich geregelten Folgeentscheidungen sowie zur Bearbeitung sonstiger im Zusammenhang mit den Planrechtsverfahren anfallenden Vorgängen verwendet.

Die personenbezogenen Daten können auch durch einen Dritten, der Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO ist, verarbeitet werden. Der Auftragsverarbeiter erfasst für das Fernstraßen-Bundesamt alle in einem Planrechtsverfahren eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen in einer Datenbank und stellt diese dem Fernstraßen-Bundesamt zur Verfügung.

4. Herkunft personenbezogener Daten

Gemäß § 24 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde den zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dem Fernstraßen-Bundesamt werden die personenbezogenen Daten durch die Vorhabenträgerin (insbesondere Die Autobahn GmbH des Bundes, DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH), durch die die Auslegung der Planunterlagen durchführenden Gemeinden oder durch den Einwender/die Einwenderin übermittelt, offengelegt bzw. in anderer Form bereitgestellt oder es erhebt die personenbezogenen Daten durch eigenständige Sachverhaltsermittlung.

5. Datenübermittlung

Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes erforderlich ist, werden im Rahmen der Planrechtsverfahren personenbezogene Daten der Betroffenen der Vorhabenträgerin, den von der Vorhabenträgerin oder vom Fernstraßen-Bundesamt beauftragten Dritten, Behörden, Gemeinden und/ oder Zweckverbänden, insbesondere zum Zwecke der Erstellung der Erwiderung und Auswertung der Einwendungen, übermittelt. Beauftragte Dritte können natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen sein, beispielsweise Planungs- und Ingenieurbüros, die als Sachverständige mit der Auswertung von Einwendungen und Stellungnahmen beauftragt werden.

Die Vorhabenträgerin bzw. das Fernstraßen-Bundesamt hat dabei mit den Auftragsverarbeitern den Umgang mit den personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen.

In den vorhabenbezogenen Planunterlagen enthaltene personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in anonymisierter Form auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die für die Auslegung der Planunterlagen zuständigen öffentlichen Stellen haben hierbei den Umgang mit den personenbezogenen Daten ebenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen.

Im Falle etwaiger gerichtlicher Verfahren im Zusammenhang mit Planrechtsverfahren und -entscheidungen müssen personenbezogene Daten ggf. auch den zuständigen Gerichten und den an den Gerichtsverfahren Verfahrensbeteiligten zum Zwecke der sachgerechten Durchführung dieser Verfahren überlassen werden (§ 99 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).

Darüber hinaus erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur, soweit hierzu eine gesetzliche und/oder rechtliche Verpflichtung besteht oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten der Betroffenen werden so lange gespeichert, bis sie für die Wahrnehmung der Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes im Planrechtsverfahren, einschließlich etwaiger gerichtlicher Verfahren und der gesetzlich geregelten Folgeentscheidungen (solche nach § 75 Absätze 2 und 3 VwVfG), nicht mehr benötigt werden. Danach werden die personenbezogenen Daten unwiderruflich gelöscht.

7. Ihre Rechte zum Datenschutz als betroffene Person

Soweit Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, stehen Ihnen nachfolgende Rechte nach der DSGVO zu:

7.1 Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten, Art. 15 DSGVO.

7.2 Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO

Sollten von Ihnen unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu. Außerdem haben Sie das Recht, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen, Art. 16 DSGVO.

7.3 Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO

Sie können die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben, auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist, Art. 17 Absatz 1 lit. a), lit. d) und lit. e) DSGVO.

7.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO

Sie haben das Recht, vom Fernstraßen-Bundesamt die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn

  • Sie die Richtigkeit der Sie betreffenden personenbezogenen Daten bestreiten, und zwar für die Dauer, die es dem Fernstraßen-Bundesamt ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
  • die Verarbeitung der Daten unrechtmäßig ist, Sie die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen oder
  • das Fernstraßen-Bundesamt Ihre personenbezogenen Daten für seine Verarbeitung nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen.

7.5 Widerspruchsrecht, Art. 21 DSGVO

Daneben können Sie der Verarbeitung Ihrer persönlichen Angaben mit nachvollziehbarer substantiierter Begründung widersprechen, Art. 21 DSGVO.

8. Aufsichtsbehörde

Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsgerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, Art. 77 DSGVO.

Die für das Fernstraßen-Bundesamt zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30, 53117 Bonn

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