Fernstraßen-Bundesamt

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Widerspruchsbehörde

Das Fernstraßen-Bundesamt ist gemäß § 2 Absatz 2 InfrGG-Beleihungsverordnung in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der VwGO Widerspruchsbehörde für die der Autobahn GmbH des Bundes mit der Beleihungsverordnung in § 1 Abs. 2 übertragenen hoheitlichen und für die straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben.

Gegen Ausgangsbescheide, die von den Niederlassungender Autobahn GmbH des Bundes erlassen werden, ist der Widerspruch möglich. Sofern dem Widerspruch seitens der Autobahn GmbH des Bundes nicht abgeholfen wird, erfolgt eine Abgabe des Verfahrens an das Fernstraßen-Bundesamt. Dieses entscheidet über den Widerspruch in einem Widerspruchsbescheid.

Auch die Widersprüche gegen Ausgangsbescheide des Fernstraßen-Bundesamtes, beispielsweise im Bereich des Straßenrechts (insbesondere im Anbaurecht nach § 9 FStrG) und im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes und Umweltinformationsgesetzes, werden durch das Fernstraßen-Bundesamt beschieden. Die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörde folgt aus § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VwGO.

Durch das Widerspruchsverfahren haben Betroffene die Möglichkeit, Verwaltungsakte (behördliche Einzelfallentscheidungen) in einem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren überprüfen und ggf. ändern oder aufheben zu lassen. Der Widerspruch ist grundsätzlich bei der Behörde des Ausgangsbescheides binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

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