Fernstraßen-Bundesamt

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Linienbestimmung § 16 FStrG

Die Bestimmung der Planung und Linienführung für Bundesfernstraßen nach § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) obliegt seit dem 1. Januar 2021 dem Fernstraßen-Bundesamt (FBA). Zuständig ist das Referat S2 „Straßenverwaltung, Planung, Netze“.

Nach der Leistungsphase Vorplanung schließt sich das Linienbestimmungsverfahren für Neubauten oder Vorhaben, in denen sich die vorhandene Trasse ändert, an. Eine Ausnahme ist der Neubau von Ortsumgehungen – hier ist keine Linienbestimmung notwendig.

Die Vorplanung ist Grundlage für das Linienbestimmungsverfahren und wird durch die Vorhabenträger erarbeitet. Diese umfasst einen Vorschlag für die Vorzugslinie. Das FBA prüft die Unterlagen und bestimmt die Linie im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder.

Wichtige Festlegungen der bestimmten Linie sind unter anderem:

  • Anfangs- und Endpunkt der Straße,
  • grundsätzlicher Verlauf der Trasse,
  • Verknüpfungen mit dem vorhandenen Straßennetz,
  • Schnittstellen mit Anlagen anderer Verkehrsträger (z.B. zu Einrichtungen des ÖPNV, zu P+R-Anlagen),
  • die Streckencharteristik (z.B. 2-bahnig, Breite).

Die Linienbestimmung bestätigt dem Vorhabensträger den geplanten Streckenverlauf im Namen des Baulastträgers, der Bundesrepublik Deutschland. Diese Entscheidung ist für die Vorhabenträger in der weiteren Planung bindend. Sie hat keine Rechtswirkung gegenüber Dritten außerhalb der Verwaltung und kann nicht beklagt werden.

Ihr E-Mail-Kontakt für Fragen zur Linienbestimmung: RefS2@fba.bund.de

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