Fernstraßen-Bundesamt

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Wie wird Baurecht hergestellt?

Wenn eine Bundesautobahn neu gebaut oder erheblich baulich geändert werden soll, ist hierfür eine Genehmigung, also ein Verfahren zur Baurechtschaffung erforderlich. Allgemein spricht man von Planrechtsverfahren. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG).

In der Regel handelt es sich bei dem Planrechtsverfahren für Autobahnen um ein Planfeststellungsverfahren. Dies ist ein formalisiertes Verwaltungsverfahren, das im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG §§ 72 bis 78) geregelt ist. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Plangenehmigung erteilt werden. Bei Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung können Planfeststellung oder Plangenehmigung unter Umständen ganz entfallen. Das muss das FBA auf Antrag prüfen und ggf. feststellen.

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es, den geplanten Bau oder die Änderung der Autobahn auf rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Dazu gehört auch, die Träger öffentlicher Belange (z. B. Fachbehörden), die Betroffenen und Naturverbände sowie die Öffentlichkeit zum Vorhaben anzuhören, die dabei vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen zu prüfen und gegeneinander sowie gegen die Ziele des geplanten Bauvorhabens abzuwägen. Abschließend entscheidet die Planfeststellungsbehörde durch einen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbeschluss über das Baurecht. 

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