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Träger öffentlicher Belange

Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Behörden und solche Institutionen, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben zugewiesen sind. Hierzu zählen z. B. die Kommunen, die Landwirtschafts-, Straßenbau-, Forst-, Vermessungs-, Naturschutz-, Wasser-, Bodenschutz- oder Altlastenbehörden. Auch privatrechtliche Träger, die öffentliche Aufgaben erfüllen, gehören dazu (z. B. Versorgungsunternehmen). Institutionen, die rein private Interessen vertreten (z. B. Arbeitnehmerverbände, Wirtschaftsverbände), gelten jedoch nicht als TÖB. Die TÖB sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich von dem jeweiligen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren berührt wird oder eine Betroffenheit möglich erscheint.

Die vom Bund (Umweltbundesamt und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) anerkannten Naturschutzvereinigungen, welche die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gelten nicht als TÖB. Diese haben jedoch im Planfeststellungsverfahren ebenfalls die Möglichkeit am Verfahren teilzunehmen, soweit sie in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich betroffen sind (§ 63 BNatSchG). 

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