Fernstraßen-Bundesamt

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Tunneluntersuchungsstelle

Im Referat B3 „Brücken, Tunnel- und Ingenieurbauwerke“ ist unter anderem die sogenannte Tunneluntersuchungsstelle beheimatet. Aufgabe der Untersuchungsstelle ist die regelmäßige Inspektion von Straßentunneln im Zuge von Autobahnen in Deutschland. Hierbei ist vor allem zu prüfen, ob die sicherheitsrelevanten Anforderungen erfüllt sind, damit die Sicherheit bei dem Betreiben der Straßentunnel gewährleistet und Menschenleben im Ernstfall geschützt werden können.

Die Inspektion eines Tunnels wird durch die ebenfalls im Fernstraßen-Bundesamt in der Abteilung S „Straßenrecht/Aufsicht“ angesiedelte Verwaltungsbehörde in Auftrag gegeben. Es dürfen zwischen den wiederkehrenden Inspektionen nicht mehr als 6 Jahre vergehen. Zur Vorbereitung einer Tunnelinspektion vor Ort werden die vorhandenen Unterlagen wie z.B. die Sicherheitsdokumentation gesichtet. Auch die Sichtung des alten Inspektionsberichts und der gegebenenfalls vorhandenen Unfallberichte gehört dazu.

Die Inspektionen vor Ort dienen in erster Linie der Sicherstellung der in den „Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln“ (RABT) genannten Anforderungen und Bestimmungen, welche unter anderem die Verkehrssicherheit, Kommunikationssicherheit, Fluchtsicherheit, Brandbekämpfung betreffen. Vor Ort werden alle relevanten Bauteile sowie die sicherheitstechnischen Ausstattungselemente eines Tunnelbauwerkes besichtigt und dokumentiert. Zum Beispiel wird geprüft, ob Notrufkabinen, Notausgänge und Fluchtwege den Richtlinien entsprechend angeordnet, gekennzeichnet und funktionsfähig sind.
Nach dem Ortstermin erstellt die Untersuchungsstelle einen Inspektionsbericht. Darin werden die vorgefundenen Zustände bewertet und Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen abgegeben. Der Untersuchungsbericht wird dann als Ermessungsgrundlage zur Entscheidung an die Verwaltungsbehörde im FBA weitergeleitet.

Die Verwaltungsbehörde kann anhand des vorgelegten Inspektionsberichts entscheiden, ob Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit ergriffen werden müssen. Der/die Tunnelmanager:in und der/die Sicherheitsbeauftragte werden entsprechend informiert und gegebenenfalls aufgefordert, die von der Verwaltungsbehörde angeordneten Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit umzusetzen.

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