Fernstraßen-Bundesamt

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4. Verfahren bei der Errichtung von Windenergieanlagen

Sofern sich der Turm oder Mast einer geplanten Windenergieanlage innerhalb der Anbaubeschränkungszone befindet, so ist bei der Errichtung oder erheblichen Änderung der Windenergieanlage eine straßenrechtliche Zustimmung erforderlich. Es gelten hierzu die Ausführungen unter Ziff. 2.

Hinweis: Für die Bemessung der Entfernungen kommt es entscheidend auf die weiteste Auskragung der Anlage an, folglich die Rotorblattspitze. Sofern diese die Anbauverbotszone überstreicht, besteht das Erfordernis einer Befreiung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 FStrG.

Für Windenergieanlagen, bei denen lediglich der Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt, gilt § 9 Abs. 2b FStrG, wonach die Zustimmungsregelungen des § 9 Abs. 2 und Abs. 2a FStrG hier keine Anwendung finden. In diesem Fall ist die oberste Landesstraßenbaubehörde an Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraßen zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat im Rahmen der Beteiligung die Stellungnahme der jeweiligen Behörde nach Satz 2 einzuholen. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die in Satz 2 genannten Behörden um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer der Anlage sind einerseits die straßenrechtlichen sowie andererseits die in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten.

Aufgrund der aktuellen baulichen Ausmaße von Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von bis zu 240 m bzw. Rotordurchmessern von bis zu 150 m ergeben sich hier im Gegensatz so sonstigen baulichen Anlagen spezifische Gefahrenlagen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den benachbarten Bundesfernstraßen.

Um diese windkraftspezifischen Gefährdungen angemessen beurteilen zu können, sind aussagekräftige Unterlagen und Nachweise erforderlich. Eine entsprechende Übersicht finden Sie hier. In der Übersicht werden die typischerweise durch Windkraftanlagen vermittelten Gefährdungen benannt und damit jeweils korrespondierende, notwendige Inhalte der Antragsunterlagen bzw. notwendige Gutachten aufgelistet.

Eine frühzeitige Berücksichtigung dieser notwendigen Inhalte versetzt das Fernstraßen-Bundesamt in die Lage, eine entsprechende Einschätzung innerhalb der übergeordneten Genehmigungsverfahren zügig und möglichst ohne Nachforderungen von Unterlagen vornehmen zu können. Weitere Nachforderungen im Einzelfall sind jedoch nicht vollumfänglich vermeidbar.

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