Fernstraßen-Bundesamt

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BAB 3, 4 und 59 Ersatzneubau der Bauwerke im Bereich des Autobahndreiecks Heumar

Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Umbau des Autobahndreiecks-Heumar einschließlich der hier verlaufenden BAB 3, 4 und 59.

Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfernstraßenverwaltung), vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, endvertreten durch die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES), plant als Vorhabenträgerin den Umbau des Autobahndreiecks (AD) Heumar im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Das AD Heumar verknüpft die Bundesautobahnen (BAB) A 3, A 4 und A 59 über komplexe Verkehrsführungen miteinander und bildet den südöstlichen Rand des Kölner Autobahnrings. Mit bis zu 230.000 Fahrzeugen pro Tag gehört das AD Heumar zu den höchst belasteten Autobahnknotenpunkten in Europa.

Im Zuge des Vorhabens sollen die Verflechtungsvorgänge der Verkehrsströme der BAB A 3, BAB A 4 und BAB A 59 innerhalb des AD-Heumar optimiert und damit die Leistungsfähigkeit erhöht sowie das Unfallrisiko reduziert werden.Um die Leistungs- und Zukunftsfähigkeit des Autobahndreiecks sicherzustellen, müssen alle Bauwerke kurzfristig durch Neubauten ersetzt werden. Die geplante Baumaßnahme umfasst den Ersatzneubau der Brückenbauwerke 5008 800, 834, 803 804 und 806, der BAB A 3 und A 59 im Bereich des AD Heumar sowie die temporäre Wiederherstellung der Verbindungsrampe im Autobahnkreuz Gremberg (A 59 Fahrtrichtung Köln – A 4 Fahrtrichtung Frankfurt). Die bestehenden Brückenbauwerke werden durch insgesamt acht neue Bauwerke ersetzt.

Aufgrund der verkehrlichen Bedeutung des AD Heumar wird die Errichtung von Ersatzneubauten unter weitestgehender Aufrechterhaltung des Verkehrs geplant. Grundsätzlich findet kein Ausbau des AD Heumar statt. Die Fahrstreifenanzahl der verschiedenen Richtungsfahrbahnen bleibt unverändert. Es handelt sich bei der Optimierung der Linienführung um einen Umbau eines Knotenpunktes im Zuge des zwingend erforderlichen Ersatzneubaus bestehender Brückenbauwerke.

Der Umbau des AD Heumar gehört nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Da jedoch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Gesamtvorhaben nicht generell auszuschließen sind, hat die Vorhabenträgerin von § 7 Abs. 3 i.V. m. § 9 Abs. 4 UVPG Gebrauch gemacht und für das UVP-vorprüfungspflichtige Vorhaben die Durchführung einer freiwilligen UVP beantragt. Das FBA hat dieses Vorgehen als zweckmäßig erachtet und die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt.

Planfeststellungs­behörde
Fernstraßen-Bundesamt
Dienstort
Bonn
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Träger des Vorhabens
DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Abgeschlossen
Nein
UVP-Pflicht
Ja
Entscheidungstyp
Planfeststellung

Bekanntmachung über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren

Anlagen zur Auslegung zum Planfeststellungsverfahren - über Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes (ab 7. Juli 2025)

Anlagen zur Auslegung zum Planfeststellungsverfahren - über BSCW-Server (ab 7. Juli 2025)

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