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Bei dem Vorhaben handelt es sich um die 1. Planänderung für den Neubau der A 33, Abschnitt 6 von der B 61 in Bielefeld bis zum Schnatweg in Steinhagen, Deckblatt I (Bau-km 39+200 bis Bau-km 47+102)
Mit Schreiben vom 05.05.2025, hier eingegangen am 21.07.2025, hat die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr.1 UVPG die Feststellung, ob für das von ihr geplante Vorhaben „Planänderung nach § 17d FStrG i. V. m. § 76 Abs. 2 VwVfG für den Verzicht der planfestgestellten Kompensationsmaßnahme G/A 5 im Autobahnabschnitt zwischen der Bundesstraße 61 in Bielefeld bis zum Schnatweg in Steinhagen“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist oder nicht, beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt. Die oben beschriebene Planänderung bezieht sich auf den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn 33 (BAB 33), Abschnitt 6, Bielefeld bis Steinhagen von Bau-km 39+200 bis Bau-km 47+102 der Bezirksregierung Detmold vom 06.06.2007.
Gegenstand der Prüfung ist der Verzicht der planfestgestellten Kompensationsmaßnahme G/A 5 auf dem Grundstück Gemarkung Steinhagen, Flur 3, Flurstück 1081 im Autobahnabschnitt zwischen der Bundesstraße 61 in Bielefeld bis zum Schnatweg in Steinhagen auf dem Gebiet des Kreises Gütersloh im Regierungsbezirk Detmold. Die Gemeinde Steinhagen möchte das Grundstück von der Autobahn GmbH des Bundes erwerben und für gemeindliche Planungen heranziehen.
Für das geplante Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Die gegenständliche allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 und 3 UVPG hat ergeben, dass das Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Dieses Ergebnis wurde am 22.07.2025 durch das FBA festgestellt.