Fernstraßen-Bundesamt

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Verfahrensabläufe im Rahmen der straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Beurteilungen sowie einzureichende Unterlagen

Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde (Zustimmung im Rahmen von Bau- und Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevante Nutzungen, in einem Abstand von 100 m entlang der Bundesautobahnen und in einem Abstand von 40 m entlang der Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen i. S. d. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG).

Daneben kann eine straßenverkehrsrechtliche Betroffenheit gegeben sein, wenn in einer weiteren Entfernung Werbeanlagen mit Wirkung auf die Autobahnen errichtet werden sollen. Es ist zu prüfen, ob die am Verkehr Teilnehmenden in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 46 Abs. 2a StVO.

Eine umfassende straßenrechtliche Beurteilung kann nur auf Grundlage aussagekräftiger Unterlagen erfolgen. Im Rahmen der straßenrechtlichen Bewertungen prüft das Fernstraßen-Bundesamt die Vereinbarkeit Ihres Vorhabens mit den straßenrechtlichen Belangen 

  • Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
  • Ausbauabsichten,
  • Maßnahmen der Straßenbaugestaltung.

Eine fundierte Prüfung, die den straßenrechtlichen Belangen Rechnung trägt und Ihnen Planungssicherheit verschafft, setzt daher voraus, dass sämtliche für die straßenrechtliche Prüfung relevanten Informationen aus Ihren Planunterlagen hervorgehen. Diese können sich je nach Vorhabentyp unterscheiden. Hier erhalten Sie zunächst einen allgemeinen Überblick über die stets einzureichenden Unterlagen und Nachweise, wobei diese – je nach Verfahren – zu ergänzen sein können.

Weitergehende Informationen zu den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren und in diesem Zusammenhang benötigten Unterlagen:

1. Befreiung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 FStrG
2. Zustimmung zu einem anderen Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FStrG
3. Verfahren bei Errichtung oder Änderung von Photovoltaikanlagen
4. Verfahren bei der Errichtung von Windenergieanlagen
5. Straßenrechtliche Genehmigung nach § 9 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 FStrG
6. Hinweise zu Werbung

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